Private issue - Money for nothing
I sent the following letter (in German) to O. Tank, Esq and I also filed a complaint with the chamber of lawyers (Anwaltskammer) in Oldenburg, which is the competent chamber for Mr. Tank. For the reply, please scroll down.
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Sehr geehrter Herr Tank,
vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich nehme hierzu wie folgt Stellung:
Die von Ihnen genannte Web-Adresse P2P-heute.com ist mir unbekannt und wurde von mir nie besucht.
Zur Untermauerung Ihrer Forderung wollen Sie mir bitte folgende Unterlagen zusenden:
1. Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung
2. Abschrift der versandten Rechnung, inklusive Rechnungsadresse
3. Abschrift der versandten Mahnung, inkl. Rechnungsadresse
4. Nachweis der vollständigen Anmeldungsdaten auf der Web-Site P2P-heute.com
5. Eine im Original unterschriebene Inkassovollmacht Ihrer Mandantschaft, bezogen auf die von Ihnen angegebene Rechnungsnummer
6. Nachweis des Internetproviders, dass die von Ihnen genannte Anmelde-IP zu dem von Ihnen genannten Zeitpunkt mir zugewiesen war.
Desweiteren fordere ich Sie auf, mir innerhalb von 2 Wochen offenzulegen, welche personenbezogenen Daten Sie, bzw. Ihre Mandantschaft, über meine Person gespeichert haben.
Ich behalte mir vor, rechtliche Schritte bezüglich der an mich gestellten Forderungen, sowie nach Ablauf der Ihnen gesetzten Frist wegen möglicher Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes, gegen Sie, bzw. Ihre Mandantschaft, einzuleiten.
Bitte geben Sie bei Ihrer Antwort stets mein Aktenzeichen an, um eine reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten.
(Anmerkung: Ich hatte natürlich mein eigenes AZ im Betreff angegeben)
Mit freundlichen Grüssen, K.S.
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Update Dec 3, 2006: I received an answer to my message.
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Sehr geehrter Herr Simon,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie haben sich am 15.09.2006 auf der Seite p2p-heute.com angemeldet, ein Widerspruch ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nicht erfolgt. Die Rechnung wurde am 07.10.2006 an folgende E-Mail-Adresse: ***@web.de versendet. Ebenso die Mahnung vom 22.10.2006.
Des Weiteren hat eine Verifizierung der Anmeldung über die genannte Mailadresse stattgefunden.
Ihre Stellungnahme werten wir als Zahlungsverweigerung. Die Angelegenheit haben wir an unsere Mandantschaft weitergeleitet und werden dieser empfehlen, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, wodurch weitere Kosten zu Ihren Lasten entstehen. In unserem Hause erklären wir die Angelegenheit als erledigt.
Mit freundlichen Grüßen, N.N.
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I cordially replied with the following message.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort (E-Mail) vom 01.12.06 auf mein Schreiben (E-Mail) vom 24.11.06 bezüglich Ihres Schreibens vom 22.11.06.
Meine Stellungnahme ist meines Erachtens nicht a priori als Zahlungsverweigerung zu betrachten. Ich möchte hier klarstellen, dass dies eine von Ihnen vorgenomme Interpretation ist.
Es ist jedoch für Sie sicherlich nachvollziehbar, dass ich einer Zahlungsaufforderung nicht nachkomme, ohne dass mir entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Forderung vorliegen.
Da Sie, nach Ihren Angaben, die Angelegenheit an Ihre Mandantschaft weitergeleitet und den Vorgang abgeschlossen haben, betrachten Sie bitte den untenstehenden Punkt 5 (Inkassovollmacht Ihrer Mandantschaft) als hinfällig. In Bezug auf eine eventuelle weitere Betreibung durch Ihre Mandantschaft fordere ich diese auf, mir die unter den u.a. Punkten 1-4 und 6 genannten Unterlagen zukommen zu lassen.
Auf Basis der Ihnen obliegenden Auskunftspflicht gemäss § 34 BDSG fordere ich Sie jedoch weiterhin auf, mir offen zu legen, welche personenbezogenen Daten über meine Person bei Ihnen gespeichert sind und aus welcher Quelle diese Daten stammen. Desweiteren untersage ich Ihnen die Weitergabe dieser Daten an Dritte. Eine Aufforderung an Sie, diese Daten zu löschen (§ 35 BDSG) behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüssen, K.S.
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A couple of days later, I indeed received a mail with the data I had requested. Since the data is public and can be found in the phone catalogue, I had no problems with it occupying some disk space there.
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December 15, 2006: I received an answer from the chamber of lawyers in Oldenburg per letter. In the following, I have transcribed the letter in German.
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Sehr geehrter Herr Simon,
wir bestätigen den Eingang Ihrer o.g. E-Mail.
Zu den Aufgaben der Kammer dürfen wir zunächst auf folgendes hinweisen:
Ein Rechtsanwalt ist gemäss § 43 der Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und ausserhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Die Überwachung dieser Pflichten obliegt gemäss § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Die Kammer kann nur im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung tätig werden.
Es gehört nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer die Interessen einzelner Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsanwalt zu vertreten und deren Belange durchzusetzen. Die Kontrollfunktion dient vielmehr dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Recht und Gesetz entsprechenden Ablauf der Rechtspflege. Die Kammer kann im Wege der Aufsicht nur tätig werden, wenn der Rechtsanwalt gegen seine Berufspflichten verstossen hat. Dabei ist sie im Hinblick auf die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 BRAO) nicht befugt seine Handlungen auf inhaltliche Richtigkeit und Zweckmässigkeit zu überprüfen. Diese Grenzen hat die Rechtsanwaltskammer zu beachten.
Bei einem Verdachtsfall strafbaren Verhaltens steht jedem Bürger das Recht der Strafanzeige frei. Es ist die Aufabe der Strafverfolgungsbehörden, die erforderlichen Ermittlungen zu führen.
In dem vorliegenden Fall geht es im Kern um das Verhalten des Auftraggebers des Rechtsanwalts, der Firma Schmidtlein und evtl. weiterer Firmen. Es ist zunächst Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, ob das Geschäftsgebaren der Fa. Schmidtlein und evtl. weiterer Firmen und das damit verbundene Tätigwerden des Rechtsanwalts Tank einen Straftatbestand erfüllt. Deswegen hat die Rechtsanwaltskammer die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg unterrichtet, die nach der Bundesrechtsanwaltsodnung die Ermittlungen in anwaltsgerichtlichen Verfahren führt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihrerseits die zuständige Staatsanwaltschaft unterrichtet.
Die Möglichkeiten der Rechtsanwaltskammer selbst sind damit einstweilen erschöpft. Es bleibt zunächst abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden führen. Wird ein strafbares Verhalten festgestellt, obliegt es der Generalstaatsanwaltschaft zu prüfen, ob weitere Massnahmen, z. B. die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens, in Betracht kommen.
Sie können versichert sein, dass es im Interesse des Ansehens des Berufstandes auch ein Anliegen der Kammer ist, dass der Sachverhalt von den Strafverfolgungsbehörden baldmöglichst geklärt wird. Die Kammer selbst kann aber nur in dem vorstehend beschriebenen Rahmen tätig werden.
Mit freundlichen Grüssen
(Name, Unterschrift)
Vorsitzender